Das Europäische Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um sicherzustellen, dass Personen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, angemessenen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen haben. Die Aktualisierung der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme bringt klarere Kriterien dafür, welche Vorschriften auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden sind, die grenzüberschreitend tätig sind, und fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beim schnellen Austausch von Informationen zur Vermeidung von Fehlern und Betrug. Der Text wurde mit 511 Ja‑Stimmen, 87 Nein‑Stimmen und 61 Enthaltungen angenommen. Wesentliche Regelungen: Arbeitslosengeld: Beschäftigungszeiten, Selbstständigkeit und Versicherungsschutz werden bei der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet. Zieht eine Person in ein anderes EU‑Land, um dort zu arbeiten, hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Land, das sie verlassen hat, für mindestens sechs Monate; dieser Zeitraum kann bis zum Ende des Anspruchs verlängert werden. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird klargestellt, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung zuständig ist: Wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzland ununterbrochen 22 Wochen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, Selbstständige/r und/oder Versicherte/r tätig war, werden die Leistungen vom Arbeitsland gezahlt. Langzeitpflege und Familienleistungen: Die Vorschriften enthalten erstmals eine europäische Definition von Langzeitpflege und eine Liste der abgedeckten Pflegeleistungen, wodurch Rechtssicherheit für Pflegebedürftige und Pflegepersonen geschaffen wird. Zudem wird klar zwischen familienbezogenen Leistungen als Einkommensersatz für reduzierte Erwerbstätigkeit (z. B. zur Kinderbetreuung) und anderen Familienleistungen unterschieden, was eine gerechtere Aufteilung der Erziehungsaufgaben und die Beseitigung finanzieller Hindernisse für teilzeitbeschäftigte Eltern erleichtert. Entsendungen und Versicherungspflicht: Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbstständige, die für bis zu 24 Monate ins Ausland entsandt werden (ohne zuvor entsandte Beschäftigte zu ersetzen), bleiben in dem EU‑Land versichert, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist oder in dem sie gewöhnlich ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Um Missbrauch zu verhindern, müssen sie vor der Entsendung mindestens drei Monate in ihrem Herkunftsland sozialversichert gewesen sein. Vorabmeldesystem: Eingeführt wird ein obligatorisches Vorabmeldesystem: Personen, die Tätigkeiten in einem anderen EU‑Land aufnehmen, müssen die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats im Voraus benachrichtigen. Ausgenommen sind Dienstreisen und kurzfristige Entsendungen von maximal drei Tagen; der Bausektor ist ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. Nicht erwerbstätige Personen: EU‑Bürgerinnen und -Bürger, die nicht arbeiten und nicht aktiv Arbeit suchen, sollen Beiträge zur Krankenversicherung leisten, wie es bereits der Europäische Gerichtshof gefordert hat. Zitat der Berichterstatterin Gabriele Bischoff (S&D, Deutschland): „Heute sorgen wir dafür, dass Personen, die in ein anderes EU‑Land ziehen, sozial abgesichert sind. Die Vorschriften werden klarer und besser durchsetzbar. Sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Unternehmen in der EU wird die Situation einfacher. Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsinstitutionen wird die Bekämpfung von Betrug verbessern. Zum ersten Mal wird es eine europäische Definition für Langzeitpflege geben, und Familienleistungen werden grenzüberschreitend innerhalb der EU leichter ausgezahlt. Die EU vereinfacht die Vorschriften und stellt gleichzeitig sicher, dass man Sozialversicherungsansprüche, die man in einem Land hat, auch dann behält, wenn man ins Ausland zieht oder dort lebt.“ Hintergrund: Derzeit leben oder arbeiten rund 16 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem anderen EU‑Land. Die überarbeiteten EU‑Vorschriften sollen Umzüge, grenzüberschreitende Arbeit und das Leben in verschiedenen EU‑Ländern erleichtern, den Fortbestand des Versicherungsschutzes bei Grenzübertritt sicherstellen und die Feststellung der zuständigen Mitgliedstaaten vereinfachen. Für Österreich bedeuten die Regelungen praktisch mehr Rechtssicherheit für Pendlerinnen und Pendler, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind: Ansprüche bleiben gesichert, Zuständigkeiten werden klarer und der bessere Informationsaustausch hilft, Betrug zu reduzieren.