Pressemitteilung – Neues EU-System zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen Am Mittwoch haben die Abgeordneten Änderungen an der EU-Politik zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, gebilligt. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei die Grundrechte und das Völkerrecht einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Kollektivausweisungen uneingeschränkt gewahrt werden. Gleichzeitig sollen unerlaubte Bewegungen und Betrug innerhalb der EU verhindert werden. Die am 1. Juni mit dem Rat erzielte informelle Einigung wurde im Plenum mit 418 Ja‑Stimmen, 218 Nein‑Stimmen und 30 Enthaltungen angenommen. Nach den neuen Regeln ist eine Rückführungsentscheidung, die von den zuständigen nationalen Behörden gegen einen Nicht‑EU‑Bürger erlassen wird, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält, mit der Verpflichtung verbunden, das betreffende EU‑Land unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Pflicht zur Zusammenarbeit und mögliche Inhaftierung Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsbescheid vorliegt, sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Zur Vorbereitung ihrer Rückführung können sie nach einer Einzelfallprüfung in Gewahrsam genommen werden, beispielsweise wenn sie nicht kooperieren, Fluchtgefahr besteht oder sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Inhaftierung muss von einer verwaltungs- oder justizbehördlichen Stelle angeordnet werden und kann bis zu 24 Monate dauern. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, wenn neue Umstände auftreten, neue Informationen vorliegen oder sich die Kooperation mit einem Drittstaat verbessert. Zieht ein Drittstaatsangehöriger in einen anderen Mitgliedstaat um, kann eine neue Haftdauer gelten. Die Mitgliedstaaten können zudem regelmäßige Meldungen oder die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort verlangen. Auch Alternativen zur Inhaftierung, etwa das Verlangen einer finanziellen Sicherheit oder elektronische Überwachung, können angeordnet werden. Ermittlungsmaßnahmen Die nationalen Behörden können spezifische Ermittlungsmaßnahmen durchführen, um eine wirksame Rückführung vorzubereiten oder sicherzustellen. Dazu könnten gehören: Durchsuchungen der betroffenen Personen, ihrer Wohnungen oder anderer relevanter Räumlichkeiten Durchsuchung und vorläufige Beschlagnahme persönlicher Gegenstände und elektronischer Geräte Diese Maßnahmen bedürfen einer gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung. Alle Maßnahmen müssen die Grundrechte wahren und unterliegen sowohl dem EU‑ als auch dem nationalen Recht. Abkommen mit Ländern außerhalb der EU über die Aufnahme von Migranten Es wird möglich sein, Migranten mit einer Rückführungsentscheidung – mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger – auf der Grundlage eines von einem EU‑Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens in „Rückführungszentren“ auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes zu überstellen, das sich bereit erklärt, diese aufzunehmen. Diese Abkommen dürfen nur mit Drittländern geschlossen werden, die die Menschenrechte, das Völkerrecht und den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten. Die nationalen Behörden müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Abkommen informieren. Zitat des Berichterstatters Der Berichterstatter Malik Azmani (Renew, Niederlande) erklärte: „Heute hat Europa seine Versprechen eingehalten. Die Menschen erwarten zu Recht, dass diejenigen, die kein Aufenthaltsrecht haben, in ihr Herkunftsland zurückkehren. Deshalb ist unsere klare Priorität: wirksame, realistische Rückführungsmaßnahmen. Nach fast zwanzig Jahren Stillstand sind diese Maßnahmen nun endlich möglich. Die Rückführung ist das letzte fehlende Element des europäischen Migrationssystems und ich bin sehr stolz darauf, dass sie nun umgesetzt wird.“ Nächste Schritte Nach der Zustimmung des Parlaments muss der Text nun auch vom Rat förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor er in Kraft treten kann. Einige Bestimmungen, darunter solche zu Rückführungszentren, zur Altersfeststellung bei Minderjährigen und zur externen Dimension der Rückführung, treten sofort in Kraft. Andere Bestimmungen, die vorbereitende Maßnahmen erfordern, treten 12 Monate nach Gültigkeit der Rechtsvorschrift in Kraft.