Am Dienstag hat das Europäische Parlament Änderungen an den Verordnungen über das EU‑Asylverfahren angenommen, um die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen. Die Abstimmung ergab 408 Stimmen dafür, 184 dagegen und 60 Enthaltungen für die Einführung einer EU‑weiten Liste sicherer Herkunftsstaaten; zudem wurde die Einigung über die Verordnung zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit 396 Stimmen dafür, 226 dagegen und 30 Enthaltungen gebilligt. Sichere Herkunftsstaaten: Die neue EU‑weite Liste sicherer Herkunftsstaaten ermöglicht eine beschleunigte Bearbeitung von Asylanträgen für Staatsangehörige der aufgeführten Länder. Auf der Liste stehen insbesondere: Bangladesch Kolumbien Ägypten Kosovo Indien Marokko Tunesien Nach den neuen Regeln liegt es beim einzelnen Antragsteller bzw. der einzelnen Antragstellerin, nachzuweisen, dass diese Einstufung im konkreten Fall nicht anwendbar ist, etwa aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens bei Rückkehr in das Herkunftsland. Beitrittskandidaten: EU‑Beitrittskandidaten gelten ebenfalls als sichere Herkunftsstaaten, sofern nicht relevante Umstände dagegen sprechen. Als solche relevanten Ausnahmen gelten unter anderem: wahllose Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, eine EU‑weite Anerkennungsquote von über 20 % für Staatsangehörige des betreffenden Landes, wirtschaftliche Sanktionen infolge von Maßnahmen, die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen. Aussetzung und nationale Listen: Die Europäische Kommission wird die Lage in den aufgelisteten Ländern sowie in den Kandidatenländern überwachen und sich ändernde Umstände berücksichtigen. Sie kann vorübergehend feststellen, dass ein Land nicht mehr als sicher gilt, oder dessen dauerhafte Streichung von der Liste vorschlagen. Die Mitgliedstaaten behalten zudem die Möglichkeit, auf nationaler Ebene zusätzliche sichere Herkunftsstaaten zu benennen. Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats: EU‑Mitgliedstaaten können das Konzept auf Asylantragstellende anwenden, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Landes sind, und deren Antrag als unzulässig erklären, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist: Es besteht eine Verbindung zwischen der Person und dem Drittstaat (z. B. durch Familienangehörige, früheren Aufenthalt oder sprachliche/kulturelle Bindungen). Die Person ist auf dem Weg in die EU durch den Drittstaat gereist und hätte dort wirksamen Schutz beantragen können. Es besteht ein bilaterales, multilaterales oder EU‑weites Abkommen bzw. eine Vereinbarung mit dem Drittstaat über die Aufnahme von Asylsuchenden (ausgenommen unbegleitete Minderjährige). Solche Abkommen müssen eine verbindliche Bestimmung enthalten, die den Drittstaat verpflichtet, Anträge auf wirksamen Schutz in der Sache zu prüfen. Vorzeitige Anwendung bestimmter Bestimmungen: Die Einstufung eines Drittstaats als sicher kann sowohl auf EU‑ als auch auf nationaler Ebene mit Ausnahmen für bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder klar abgrenzbare Personengruppen erfolgen. Sowohl diese Möglichkeit als auch die beschleunigten Grenzverfahren für Antragstellende aus Ländern mit einer Asylanerkennungsquote von unter 20 % können bereits vor dem geplanten Inkrafttreten der EU‑Asylvorschriften im Juni 2026 angewandt werden. Zitate: Berichterstatter Alessandro Ciriani (EKR, Italien) erklärte: „Die Liste der sicheren Herkunftsländer ist ein politischer Wendepunkt in der Migrationspolitik der EU. Diese Rechtsvorschrift beendet die Zeit der Unklarheiten und gibt eine klare Richtung vor: gemeinsame Regeln, schnellere und wirksamere Verfahren, Schutz des Asylrechts für diejenigen, die Anspruch darauf haben, und ein entschlossenes Vorgehen gegen Missbrauch.“ Berichterstatterin Lena Düpont (EVP, Deutschland) sagte: „Mit der heutigen Abstimmung über das Konzept der sicheren Drittstaaten legen wir einen weiteren wichtigen Grundstein für ein funktionierendes, glaubwürdiges Asylsystem. Indem wir es ermöglichen, offensichtlich unbegründete Asylanträge künftig schneller und effizienter abzulehnen, beschleunigen wir die Asylverfahren, entlasten die Systeme der Mitgliedstaaten und helfen den Menschen, nicht jahrelang in einer rechtlichen Grauzone festzustecken.“ Nächste Schritte: Die Vereinbarungen müssen nun noch förmlich vom Rat der Europäischen Union angenommen werden, bevor sie in Kraft treten können.