Das Europäische Parlament und der Rat haben sich darauf geeinigt, den EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden SMC) zu modernisieren. Die Überarbeitung umfasst aktualisierte Definitionen, höhere Höchststrafen, verlängerte Verjährungsfristen für die Strafverfolgung sowie verbesserte Opferunterstützung. Kriminalisierung neuer Straftatbestände Unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen werden neue Straftatbestände eingeführt oder explizit erfasst, darunter: Herstellung oder Verbreitung von Anleitungsmanuskripten für SMC-Delikte (z. B. Ausbeutung, Anbahnung) – künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Gezielt entwickelte oder adaptierte Künstliche-Intelligenz-(KI)-Systeme, um Material zum sexuellen Missbrauch von Kindern (CSAM) zu erzeugen: Erwerb, Besitz oder Verbreitung solcher Systeme wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Organisation der Reise einer Person in ein anderes Land zum Zweck des Missbrauchs – strafbewehrt bis zu einem Jahr. Grooming (Anbahnung) – das Vortäuschen eines Treffens mit einem Minderjährigen wird strafbar, wenn es zu Straftaten führt (bis zu einem Jahr, bei Nötigung/Bedrohung bis zu zwei Jahren). Versuchte Anbahnung, auch online, mit dem Ziel, ein Kind zur Herstellung von CSAM zu bringen – künftig strafbar (bis zu sechs Monaten, bei Nötigung/Bedrohung bis zu einem Jahr). Weitere neue Tatbestände wie Livestreaming von SMC und Sextortion (Erpressung mit der Androhung der Verbreitung von CSAM). Höhere Strafen und Begriff der Einwilligung Die Reform sieht für zahlreiche SMC-Delikte schärfere Höchststrafen vor, z. B. für das wissentlich Verfolgen einer SMC-Darbietung oder sexuelle Handlungen mit Kindern, die zur Prostitution ausgebeutet werden. Speziell im Bereich von CSAM werden Strafrahmen angehoben: Erwerb, Besitz oder bewusstes Erlangen von Zugang zu CSAM: künftig mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Verbreitung, Bereitstellung oder Zugänglichmachen von CSAM: künftig mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe. Um die Online-Verbreitung von CSAM zu bekämpfen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solches Material, das auf ihrem Hoheitsgebiet gehostet wird, zügig entfernt oder für Nutzer in ihrem Hoheitsgebiet gesperrt werden kann. Der Begriff der Einwilligung wird in der Gesetzgebung gestärkt: Eindringliche sexuelle Handlungen mit Kindern über dem Schutzalter ohne Einwilligung werden künftig mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet; bei Kindern unter dem Schutzalter beträgt die Höchststrafe zwölf Jahre. Verlängerte Verjährungsfristen Da viele Opfer erst Jahre oder Jahrzehnte später Anzeige erstatten, hat das Parlament durchgesetzt, die Verjährungsfristen deutlich zu verlängern: Für die schwersten Delikte (z. B. eindringliche sexuelle Handlungen, Zwang zur Prostitution von Kindern) – Delikte mit einem Strafrahmen von mindestens zehn Jahren: Verjährung 32 Jahre ab Erreichen der Volljährigkeit des Opfers. Für die Mehrheit der durch die Richtlinie erfassten Delikte (z. B. Strafrahmen 5–10 Jahre): Verjährung 20 Jahre. Für eine Gruppe von Delikten, einschließlich der Herstellung von CSAM: Verjährung 15 Jahre. Prävention und Opferrechte Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, spezialisierte und angemessene Unterstützung für Opfer (als „Überlebende“ anerkannt) bereitzustellen. Wichtige Punkte sind: Zugang zu kindgerechter Bewertung, Unterstützung und Schutz, nach Möglichkeit an einem gemeinsamen Ort. Anspruch der Opfer auf Schadenersatz gegen Täter sowie die Verfügbarkeit von Hotlines zur Information über Unterstützungsangebote. Informationskampagnen, die deutlich machen, dass nicht-einvernehmlicher Sex eine Straftat ist und Einwilligung frei gegeben werden muss. Wirksame Interventionsprogramme für Täter während oder nach Strafverfahren, um Rückfall zu verhindern. Die Richtlinie verbessert zudem die Melderegeln für SMC-Fälle, indem sie sicherstellt, dass berufsbedingte Schweigepflichten die Meldung nicht verhindern, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für Missbrauch gibt. Fachpersonen mit engem Kontakt zu Kindern haben künftig die Pflicht zu melden, wenn sie „substantielle Gründe“ zu der Annahme haben, dass das Wohl des Kindes durch eine SMC-Handlung in „ernster und unmittelbarer Gefahr“ ist. Organisationen, die im Kinderschutz tätig sind, erhalten eine gestärkte rechtliche Grundlage, um Hotlines und Hilfetelefone zu betreiben, und werden ermutigt, öffentlich zugängliche CSAM-Inhalte auf Hosting-Diensten zu suchen. Überprüfungen im Vorfeld der Beschäftigung Bei der Besetzung von Stellen mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern müssen Arbeitgeber künftig Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass Bewerber nicht wegen SMC-Delikten verurteilt wurden. Auf Druck von Abgeordneten wurde diese Pflicht auch auf organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kindern (z. B. Nachmittagsbetreuung) ausgeweitet. Zitat des Berichterstatters Der Berichterstatter Jeroen Lenaers (EVP, Niederlande) sagte: „Wir haben den Opfern zugehört, und es wurde klar, dass wir unsere Gesetze im Lichte ihrer Erfahrungen und der heutigen Herausforderungen aktualisieren müssen. Mit dieser Einigung ist es uns gelungen, die Verjährungsfristen für schwere Straftaten deutlich zu verlängern. Das Gesetz behandelt außerdem Grooming und die Verbreitung von Missbrauchsmaterial online und stellt sicher, dass Strafverfolgungsbehörden neuen Formen des Missbrauchs – einschließlich KI-Systemen und Anleitungen – begegnen können. Mit strengeren Strafen, besserer Opferunterstützung und einer stärkeren Rolle für Kinderschutz‑NGOs werden die EU‑Länder die richtigen Instrumente haben, um sicherzustellen, dass Gerechtigkeit geschieht.“ Nächste Schritte Technische Teams werden nun den rechtlichen Text finalisieren. Anschließend müssen sowohl Parlament als auch Rat die Richtlinie formell annehmen, bevor sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.