Am Montag einigten sich die Verhandlungsführer von Europäischem Parlament und Rat vorläufig auf Änderungen der EU-Politik zur Rückführung von nicht-EU-angehörigen Personen, die sich illegal in der EU aufhalten. Die überarbeiteten Regeln, die auf dem Vorschlag der Kommission vom März 2025 basieren, zielen darauf ab, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei die Grundrechte und das Völkerrecht vollständig zu wahren sind und gleichzeitig Missbrauch sowie unautorisierte Bewegungen innerhalb der EU verhindert werden sollen. Wesentliche Elemente der Einigung sind: Rückkehrentscheidung und Verpflichtung zur Ausreise: Eine von den zuständigen nationalen Behörden ausgestellte Rückkehrentscheidung verpflichtet die betroffene Person, das betreffende EU-Land sofort oder innerhalb einer festgesetzten Frist zu verlassen. Kooperationspflicht und Inhaftierung: Personen mit Rückkehrentscheidung müssen mit den Behörden kooperieren. Zur Vorbereitung der Rückführung darf eine Inhaftierung nach individueller Einschätzung erfolgen, etwa wenn die Person nicht kooperiert, Fluchtgefahr besteht oder eine Sicherheitsgefährdung vorliegt. Eine Inhaftierung muss von einer administrativen oder gerichtlichen Behörde angeordnet werden. Dauer der Inhaftierung: Die Inhaftierungsdauer kann in einem Mitgliedstaat bis zu 24 Monate betragen, mit der Möglichkeit einer sechsmonatigen Verlängerung bei veränderten Umständen, neuem Informationsstand oder verbesserter Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat. Zieht die betroffene Person in einen anderen Mitgliedstaat und bestehen dort erneut Haftgründe, kann eine neue Inhaftierungsperiode beginnen. Alternativen und Meldepflichten: Mitgliedstaaten können regelmäßige Meldepflichten, die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sowie Alternativen zur Inhaftierung wie Sicherheitsleistungen oder elektronische Überwachung anordnen. Besondere Schutzregeln für Minderjährige und Familien: Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern ist nur als letztes Mittel und für die kürzest mögliche, dem Kindeswohl Rechnung tragende Dauer zulässig. Weiterhin beinhaltet der Beschluss die Möglichkeit, Überstellungen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige) in ein Drittland vorzunehmen, das sich bereit erklärt, die betreffenden Personen aufzunehmen. Solche Abkommen (sogenannte Rückkehrzentren / return hubs) dürfen nur mit Drittstaaten geschlossen werden, die die Menschenrechte, das Völkerrecht und das Prinzip der Non-Refoulement achten. Mitgliedstaaten müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informieren, bevor solche Abkommen angewendet werden. Zur Durchsetzung von Rückkehrentscheidungen innerhalb der EU sieht das Abkommen vor, dass Rückkehrentscheidungen in eine „Europäische Rückkehrentscheidung“ aufgenommen und über das Schengener Informationssystem (SIS) im gesamten Schengen-Raum verfügbar gemacht werden. Ein Mitgliedstaat kann eine Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats anhand der Europäischen Rückkehrentscheidung anerkennen und vollstrecken oder eine neue Rückkehrentscheidung erlassen. Die Europäische Kommission wird innerhalb von zwei Jahren prüfen, ob das System effektiv funktioniert, und gegebenenfalls neue Regelungen vorschlagen, einschließlich der Möglichkeit einer obligatorischen Anerkennung von Rückkehrentscheidungen in der gesamten EU. Inkrafttreten und Anwendung: Die Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mehrere Bestimmungen, darunter Regelungen zu Rückkehrzentren, zur Altersfeststellung von Minderjährigen und zur externen Dimension der Rückführungen, sollen sofort anwendbar sein. Andere Vorschriften, die vorbereitende Maßnahmen erfordern, treten 12 Monate nach dem Inkrafttreten in Anwendung. Der Berichterstatter Malik Azmani (Renew, Niederlande) sagte: „Nach fast zwei Jahrzehnten waren die EU-Regeln zu Rückführungen überfällig für eine Reform. Unser Ziel war klar: ein effektives, faires und praktikables Rückkehrsystem, das einen rechtssicheren Text gewährleistet. Wir haben unsere Verantwortung wahrgenommen und intensiv an einem Kompromiss gearbeitet. Wir hatten eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Kommission und Rat. Die letzte offene Frage war der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für das Parlament war ein rasches Inkrafttreten wesentlich, und wir haben hart dafür gekämpft. Das Wichtigste ist, dass Europa ein System liefert, das sowohl glaubwürdig als auch in der Praxis umsetzbar ist.“ Eine Pressekonferenz mit dem Berichterstatter Malik Azmani findet am Dienstag, den 2. Juni, von 10:00 bis 10:30 im Anna-Politkovskaya-Saal (SPAAK 0A50) im Europäischen Parlament in Brüssel statt. Akkreditierte Medienvertreter können persönlich teilnehmen oder remote über Interactio teilnehmen. Die Pressekonferenz wird vom Multimedia-Center des Parlaments live gestreamt und aufgezeichnet. Nächste Schritte: Die Einigung muss formell vom Parlament und vom Rat angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann.