Am Montag hat der Innenausschuss des Europäischen Parlaments seine Position zu den vorgeschlagenen Änderungen der EU-Politik zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Aufenthaltstitel in der EU aufhalten, verabschiedet.Mit 41 Ja-Stimmen, 32 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung nahmen die Abgeordneten im Innenausschuss ihre Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission an, der im März 2025 zur umfassenden Überarbeitung der EU-Rückkehrverfahren vorgelegt wurde.Nach dem Gesetzentwurf muss den zuständigen nationalen Behörden gegenüber jeder Drittstaatsangehörige, der sich rechtswidrig in einem Mitgliedstaat aufhält, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, die eine Verpflichtung zum Verlassen des betreffenden EU-Mitgliedstaats auferlegt. Rückkehrentscheidungen sollen in einer sogenannten „Europäischen Rückkehranordnung“ zusammengefasst und über das Schengener Informationssystem im gesamten Schengen-Raum verfügbar gemacht werden.Jeder EU-Staat müsste auf Basis des Vorschlags der Kommission Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsanordnungen, die von einem anderen EU-Staat erlassen wurden, bis zum 1. Juli 2027 anerkennen und vollstrecken. Der EU-Staat, auf dessen Gebiet sich die Drittstaatsangehörigen rechtswidrig aufhalten, wäre verantwortlich für die Sicherstellung ihrer Rückkehr.Die Abgeordneten betonen, dass die geltende Regelung wesentliche nationale Verantwortungsfunktionen respektieren müsse, wie die Gewährleistung der territorialen Integrität, die Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und die Sicherung der nationalen Sicherheit. Eine Bestimmung im ursprünglichen Vorschlag, die die Mitgliedstaaten verpflichten würde, Maßnahmen zur Erkennung rechtswidrig aufhältiger Drittstaatsangehöriger einzuführen, wurde von den Abgeordneten gestrichen.Obliegenheiten und MitwirkungDrittstaatsangehörige, die einer Rückkehrentscheidung unterliegen, wären verpflichtet, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und können eine Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr angeboten bekommen.Zur Vorbereitung einer effektiven und zeitgerechten Rückkehr können Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen festgehalten werden, z. B. bei fehlender Mitwirkung, Fluchtgefahr, Sicherheitsrisiken oder anderen relevanten Faktoren, die eine rechtzeitige Entfernung verhindern.Die Haftgründe würden im nationalen Recht festgelegt und die Haft wäre von Verwaltungs- oder Justizbehörden anzuordnen.Haft kann auch für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern als Letztes Mittel und für die kürzestmögliche angemessene Dauer angeordnet werden, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Die Haftdauer kann bis zu 24 Monate betragen.Mitgliedstaaten können Alternativen zur Haft vorsehen, z. B. regelmäßige Meldepflichten, Wohnsitzerfordernisse an einem bestimmten Ort, finanzielle Garantien oder elektronische Überwachung.Abkommen mit Drittstaaten zur RücknahmeDie Wahl des Rückkehrlandes richtet sich nach der individuellen Situation des Rückkehrers und berücksichtigt Herkunftsland, Transitstaaten und mögliche sichere Drittstaaten. Die Verordnung würde zudem die Möglichkeit vorsehen, in ein Land zurückzuführen, das die Aufnahme der Person aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat oder der EU geschlossenen Abkommens zusagt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht auf Grundlage solcher Abkommen übertragen werden.EinhreisesperreWenn ein Drittstaatsangehöriger innerhalb der Frist für die freiwillige Rückkehr einer Rückkehrentscheidung nicht nachkommt, abgeschoben wird oder eine Sicherheitsgefahr darstellt, ist ihm eine EU-Einreisesperre zu erteilen. Die Dauer der Sperre hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann in Fällen, in denen eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, dauerhaft sein.Unabhängige ÜberwachungsmechanismenDie Abgeordneten befürworten eine unabhängige Überwachung der Achtung der Grundrechte während Rückführungsmaßnahmen, auch durch bestehende relevante Mechanismen.Der Berichterstatter Malik Azmani (Renew, Niederlande) sagte nach der Abstimmung: „Heute hat der Innenausschuss seine Position verabschiedet. Als Berichterstatter war es stets mein Ziel, eine effiziente und praktikable Verordnung in angemessener Zeit zu erreichen. Dieses Ergebnis bildet die Grundlage für die nächsten Schritte, und wir werden nun in Richtung der Trilogverhandlungen gehen.“Nächste SchritteDie Entscheidung, in interinstitutionelle Verhandlungen einzutreten, muss vom gesamten Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Ausgestaltung der Rechtsvorschrift beginnen können.