Parlament und Rat haben eine politische Einigung über die Erstellung einer EU-weiten Liste sicherer Herkunftsländer (SCO – sichere Herkunftsländer) erzielt, um die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen. Die informelle Einigung, die am Donnerstag zwischen den Abgeordneten des Europäischen Parlaments und dem Rat getroffen wurde, folgt dem Vorschlag der Kommission. Asylanträge von Staatsangehörigen der auf der Liste aufgeführten Länder werden demnach bevorzugt behandelt; die Antragstellenden müssen nachweisen, warum diese Regelung auf sie nicht zutreffen sollte. Aufgenommene Länder: Bangladesch Kolumbien Ägypten Kosovo Indien Marokko Tunesien Die Einstufung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf EU-Ebene erfolgt gemäß den Bedingungen der Verordnung über Asylverfahren und den heute vereinbarten Änderungsvorschriften. Die Liste kann künftig im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erweitert werden. Behandlung von EU-Beitrittskandidaten und Ausnahmetatbestände: EU-Beitrittskandidaten gelten grundsätzlich ebenfalls als sichere Herkunftsländer, es sei denn, einschlägige Umstände wie etwa großflächige, nicht unterscheidende Gewalt im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt sprechen dagegen. Weitere Ausschlussgründe sind beispielsweise eine EU-weite Anerkennungsquote von Asylanträgen von über 20 % oder Wirtschaftssanktionen aufgrund von Eingriffen in grundlegende Rechte und Freiheiten. In solchen Fällen muss die Kommission das Europäische Parlament informieren. Aussetzung und nationale Listen: Die Kommission überwacht die Lage in den gelisteten Ländern und den Beitrittskandidaten und kann reagieren, falls sich die Umstände ändern; sie kann ein Land vorübergehend als nicht sicher einstufen. Bei räumlich begrenzter, nicht unterscheidender Gewalt kann diese Entscheidung auch nur Teile des Staatsgebiets oder klar identifizierbare Personengruppen betreffen. Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, zusätzlich nationale Listen sicherer Herkunftsländer zu führen, mit der Ausnahme jener Länder, die von der EU-Liste ausgesetzt wurden. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung auf nationaler Ebene soll der Schwerpunkt auf der Prüfung der individuellen Situation des Antragstellers liegen. Der vereinbarte Text betont, dass gemäß den EU-Verträgen der Europäische Gerichtshof über die Gültigkeit einer Einstufung auf Unionsebene entscheiden kann. Frühzeitige Anwendung bestimmter Bestimmungen: Nach der Einigung kann die Einstufung eines Drittstaats als sicheres Drittland oder als sicheres Herkunftsland sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene mit Ausnahmen für bestimmte Teile des Territoriums oder klar identifizierbare Personengruppen erfolgen. Diese Regelungen könnten bereits vor dem regulären Inkrafttreten der Asylgesetzgebung im Juni 2026 gelten. Mitgliedstaaten hätten zudem die Möglichkeit, beschleunigte Grenzverfahren für Antragstellende einzuführen, deren Staatsangehörigkeit eine EU-weite Anerkennungsquote von unter 20 % aufweist, und zwar ab dem Inkrafttreten der heute vereinbarten Regeln. Die Verordnung über Asylverfahren, die im Mai 2024 als Teil des Migrations- und Asylpakets verabschiedet wurde, wird vollständig ab dem 12. Juni 2026 gelten. Zitat des Berichterstatters Alessandro Ciriani (ECR, Italien): „Die heutige Einigung bestätigt einen Wendepunkt in der EU-Migrationssteuerung. Dies ist ein konkreter Erfolg, der der Union klare und verbindliche Instrumente geben wird, um Migrationsströme und -druck zu bewältigen. Die genehmigte Liste – die neben EU-Beitrittskandidaten Tunesien, Ägypten, Indien, Kolumbien, Bangladesch, Marokko und Kosovo umfasst – ist nicht nur ein bürokratischer Schritt, sondern ein praktisches Instrument zur Beschleunigung der Verfahren, zur Fokussierung von Ressourcen auf Schutzberechtigte und zur Reduzierung von Missbräuchen, die nationale Systeme belasten.“ Nächste Schritte: Die Einigung muss formell vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann.