Die Mitgesetzgeber haben sich auf ein verbindliches Zwischenziel in der EU-Klimagesetzgebung geeinigt: Bis 2040 sollen die Netto-Treibhausgasemissionen um 90 % gegenüber 1990 reduziert werden, um das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 zu erreichen. Am Dienstagabend erzielten Verhandlungsführer von Europäischem Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung über eine Änderung des EU-Klimagesetzes, die dieses neue, verbindliche 2040-Ziel festlegt. Flexibilität für Mitgliedstaaten Die Mitgesetzgeber vereinbarten zusätzliche Flexibilitäten bei der Erreichung des 2040-Ziels, da sie der Ansicht sind, dass der grüne Wandel und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU Hand in Hand gehen. Wesentliche Punkte sind: Ab 2036 dürfen bis zu fünf Prozentpunkte der Emissionsreduktionen aus hochwertigen internationalen CO₂-Gutschriften stammen, die mit dem Pariser Abkommen kompatibel sind (zwei Prozentpunkte mehr als von der Kommission vorgeschlagen). Auf Drängen des Parlaments wurden zusätzliche Garantie‑ und Schutzmechanismen für internationale CO₂-Gutschriften aufgenommen, u. a. zur Verhinderung der Finanzierung von Projekten in Partnerländern, die den strategischen Interessen der EU widersprechen. Die Kommission wird verschiedene Optionen zur Rolle internationaler Gutschriften in künftiger EU-Klima‑Gesetzgebung analysieren und dabei auch die Stabilität des EU-Emissionshandels (EU ETS) betonen. Die Möglichkeit, inländische permanente CO₂-Entnahmen zur Kompensation schwer vermeidbarer Emissionen im ETS zu nutzen, wurde aufgenommen. Es wurden erweiterte Flexibilitäten innerhalb und zwischen Sektoren und Instrumenten vorgesehen, um die Zielerreichung möglichst kosteneffizient zu gestalten. Außerdem wird die Einführung des ETS2 um ein Jahr von 2027 auf 2028 verschoben. ETS2 betrifft CO₂-Emissionen aus der Kraftstoffverbrennung in Gebäuden und im Straßenverkehr. Überprüfung des 2040-Ziels Die Kommission wird alle zwei Jahre den Fortschritt beurteilen und dabei die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, technologische Entwicklungen sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU berücksichtigen. Die Überprüfung wird insbesondere folgende Aspekte abdecken: Den Status der Netto-Entnahmen auf EU‑Ebene im Vergleich zu dem, was nötig ist, um das 2040-Ziel zu erreichen. Aufkommende Umsetzungsprobleme und das Potenzial zur Stärkung der europäischen Industrie‑Wettbewerbsfähigkeit. Trends bei den Energiepreisen und deren Auswirkungen auf Unternehmen und Haushalte. Auf Basis der Schlussfolgerungen der Überprüfung wird die Kommission gegebenenfalls eine Änderung des EU-Klimagesetzes vorschlagen. Dies könnte die Anpassung des 2040-Ziels oder zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung des unterstützenden Rahmens umfassen, zum Beispiel zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, des Wohlstands und der sozialen Stabilität in der EU. Nächste Schritte Das Parlament wird nun über die informelle Einigung abstimmen und der Rat muss diese ebenfalls billigen. Die Änderung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Hintergrund Das europäische Klimagesetz macht das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 für alle Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich. Es legt außerdem ein rechtlich verbindliches Ziel fest, die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren.