Parlament und Vertreter der Mitgliedstaaten haben eine vorläufige Einigung zur Aktualisierung der EU-Regeln für Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten für Unternehmen erzielt. Am Dienstag einigten sich die Abgeordneten des Rechtsausschusses und der Rat darauf, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu reduzieren. Dieser Vorschlag ist Teil des sogenannten Omnibus I-Pakets. Vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung Laut der informellen Einigung wird die soziale und ökologische Berichterstattung nur noch für EU-Unternehmen erforderlich sein, die im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und einen Nettojahresumsatz von über 450 Mio. € erzielen. Die Nettoumsatz-Schwelle wurde auch für Nicht-EU-Unternehmen auf 450 Mio. € festgelegt, die in der EU für die Berichtspflicht erwirtschaftet werden. Die Mitgesetzgeber einigten sich zudem auf eine weitere Vereinfachung der Berichtspflichten: Diese sollen stärker quantifiziert werden, während branchenbezogene Berichterstattung freiwillig wird. Kleinere Unternehmen mit unter 1.000 Beschäftigten werden davor geschützt, zusätzliche Berichtspflichten zu übernehmen, da die aktualisierten Regeln ihnen erlauben, die Herausgabe von Informationen über das in den freiwilligen Standards Festgelegte hinaus abzulehnen. Die Abgeordneten stellten außerdem sicher, dass die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen einrichten wird, das Vorlagen und Leitfäden zu EU- und nationalen Berichtspflichten bereitstellt. Sorgfaltspflichten nur für große Konzerne Nach der Einigung müssen nur noch große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Mrd. € Sorgfaltspflichten durchführen, um ihre negativen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu minimieren. Die Regeln gelten ebenfalls für Nicht-EU-Konzerne mit entsprechenden Umsätzen in der EU. Unternehmen sollen einen risikobasierten Ansatz in ihrer Wertschöpfungskette verfolgen und davon absehen, von außerhalb des Anwendungsbereichs befindlichen Unternehmen unnötige Informationen zu verlangen. Innerhalb des Anwendungsbereichs stehende Unternehmen müssen künftig keinen Transformationsplan zur Vereinbarkeit ihres Geschäftsmodells mit dem Pariser Abkommen mehr erstellen. Für Verstöße bleibt die Haftung auf nationaler Ebene, nicht auf EU-Ebene; betroffene Unternehmen könnten mit Geldbußen von bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes belegt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden Leitlinien hierzu bereitstellen. Zitat Berichterstatter Jörgen Warborn (EVP, SE) sagte: „Wir haben einen sehr guten Kompromiss erzielt. Wir machen die Nachhaltigkeitsregeln leichter einhaltbar, erzielen historische Kostensenkungen für Unternehmen und liefern dennoch Ergebnisse für die europäischen Bürger. Das ist ein Gewinn für die Wettbewerbsfähigkeit und ein Gewinn für Europa.“ Nächste Schritte Der Rechtsausschuss wird am 11. Dezember 2025 über die vorläufige Einigung abstimmen. Das Parlament wird im Rahmen seiner Plenarsitzung im Dezember in Straßburg insgesamt darüber abstimmen. Am Dienstag, den 9. Dezember, findet um 10:30 Uhr eine Pressekonferenz statt. Sie kann live verfolgt werden. Hintergrund Nach der verzögerten Anwendung der Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu Sorgfaltspflichten zielt der aktuelle Vorschlag darauf ab, die administrative Belastung für Unternehmen zu verringern. Die aktualisierten Regeln sind Teil des am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Omnibus I-Vereinfachungspakets.